Exekutive ↔ Judikative 

Weisungsbefugnis der Regierung
entmachtet Grundgesetz?


       SCHLAGWÖRTER, in und zwischen den Zeilen:

Gewaltenteilung, "Anfangsverdacht", Straftaten des Kirchenpersonals, Loveparade DU 2010, "Kriegskultur", Kriegshetze, Kriegsverbrechen, Rassismus, Li/Re-Faschismus, Volksverhetzung, GG-Leugnung, -Spott, -Bruch, Justizverbrechen, Justiz-Kontrolle?, Gleichheit vor dem Justizapparat, Unrechtsstaat, Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen, Beraterverträge, Untreue, Strafvereitelungen, Untersuchungsausschüsse, "Unter­nehmer-Strafrecht", Propaganda als Amtssprache ...

"Weisungsbefugnis"


Der deutschen Staatsanwaltschaft wurde durch Urteil des EuGH wegen mangelnder Unabhängigkeit das Recht abgesprochen, einen EU-Haftbefehl auszustellen. Der Mangel wurde mit der Weisungsabhängigkeit von der Exekutive begründet. Die Weisungsbefugnis der Exekutive gegenüber den Staatsanwälten ist im deutschen Recht festgelegt.

Nun verlautet aus dem dt. Justizministerium, die Weisungsbindung der StA bei europäischen Justizbelangen werde aufgehoben, aber im innerdeutschen Bereich beibehalten. Die Exekutive weiß durchaus von der Brisanz des Weisungsverfahrens, hat auch dem EuGH-Urteil nichts entgegenzusetzen, beharrt aber auf dem liebgewordenen Weisungsrecht im innerdeutschen Betrieb. Suspekt!

Zur semiotischen Klärung des Begriffs "Weisung" muss festgehalten werden, dass es sich bei "Weisungsbefugnis und Weisungsbindung" um ein Befehlsverhältnis handelt. So mild dieses Wort daherkommt, so hart sind seine Auswirkungen: Weisungsbefugnis und Weisungsbindung! Ein rechtswidriger Befehl darf und kann eigentlich nicht durch Befehlsbindung "legalisiert" werden. Oder soll wieder gelten: Befehl ist Befehl! Ja, wirklich? Liegt hier vielleicht eine Lernbehinderung zugrunde? Aufgaben der StA sind präzise festgelegt, benötigen keine zusätzliche Weisung. Ergeht eine solche dennoch, muss Rechtswidrigkeit vermutet werden. So kann die StA veranlasst werden, Ermittlungen einzustellen oder gar nicht erst einzuleiten. Sie kann mit bindender Weisung von einer Anklageerhebung abgehalten oder trotz Geringfügigkeit zur Anklage aufgefordert werden. Machtmissbrauch wird immer zum Alltagsgeschäft, wenn er 1. möglich, 2. opportun und 3. gedeckt scheint, und da Menschen in Machtpositionen zumindest das gleiche Maß an krimineller Energie innewohnt, wie allen anderen Menschen, entsteht in diesem Kontext zwischen den Gewalten ein Geben und Nehmen - gegen geltendes Recht und Gesetz. Das Weisungsrecht ist eine Einladung zum Rechtsbruch.

Die Kriminellen in Politik und Justiz, Presse usw laden mit dem aktiven oder passiven Missbrauch des Weisungsverfahrens zudem eine besondere Schwere der Schuld auf sich, weil sie sich kraft ihres Amtes und in solidarischer Komplizenschaft quer durch die Geqwalten an den Wurzeln des Rechtsstaates vergehen, dieser gesellschaftlichen Basis, diesem Grund und Boden unserer bürgerlichen Existenz. Dabei verlassen sie sich mutmaßlich auf die den Menschen eingeimpfte und epigenetisch abrufbare Folgsamkeit und Obrigkeitshörigkeit der Bevölkerung. Die scheut sich ja zurecht davor, den traditionellen Ehrenmännern und Frauen, Würde-Trägern und Trägerinnen, kurz: den Mächtigen und Privilegierten jeder Provenienz und Couleur Straftaten zuzutrauen. Diese Scheu ist angebracht und sollte allen Menschen zugute kommen. Doch sie verliert ihre Berechtigung, wenn das kriminelle Treiben zum Himmel stinkt. Dann nämlich beginnt der Zusammenbruch des wurzelkranken Systems. Es begräbt mal wieder die Gesellschaft unter sich. Ein System, das den Usancen der Glaubenskonzerne mehr nacheifert als dem Grundgesetz. Ein System, das die vorsätzliche Verzögerung der Säkularisierung von Erkenntnisprozessen betreibt und die Bremser mit Steuergeldern mästet. Eine Schockstrategie der in Panik geratenden lernbehinderten Führungspersonen vervielfacht die angerichteten Schäden, kann also die Misere nicht aufhalten, kann Verbrechen nicht in Wohltaten oder Eau de Vie nicht in Wasser verwandeln, kann Wunden nicht heilen, sondern nur aufkratzen und vertiefen.

Spontan und lapidar kann also nach der Reaktion auf das EuGH-Urteil die Frage gestellt werden, ob in Deutschland nach anderem Recht verfahren wird als im übrigen Europa und warum. Eine Weisungsbefugnis der Exekutive gegenüber den Justizbehörden widerspricht der grundgesetzlichen Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Judikative. Staatsanwaltschaften gehören eigentlich in den Zuständigkeitsbereich der Justiz. Selbst bei Missbrauch der eigenen Unabhängigkeit durch die Justiz sind keine unmittelbaren politischen Eingriffe in das Prozessgeschehen erlaubt. Gesetzgeberische Aktivitäten wie Reformen und Innovationen sind erforderlich und auch möglich. Ein General-Bundesanwalt muss ggf. gestoppt werden, aber nicht von der Politik, sondern von Gerichten, die an Recht und Gesetz gebunden sind - einschließlich des GG!

Die Verteidiger der politischen Einflussnahme per Weisung verwechseln oder vermengen Weisung (Einflussnahme) mit Kontrolle (Aufsicht, Überwachung). Per Weisung können beispielsweise zwingende Anklagen, selbst Ermittlungen niedergeschlagen werden und umgekehrt können fragliche Anklagepunkte aufgeblasen und Gerichtsverhandlungen herbeigeführt werden. Per Weisung kann die Exekutive trotz nachgewiesener Straftaten fälschlich das Fehlen eines "Anfangsverdachts" behaupten und Ermittlungen unterdrücken und umgekehrt. Kontrolle aber sieht nicht das präliminare willkürliche Eingreifen der Politik in diesen oder jenen Fall vor, sondern die Beobachtung strittiger Fakten und ggf. ihre juristische Klärung. Die audio-visuelle Dokumentation der Strafprozesse ist ein in D. längst fälliges und dringend nachzuholendes Verfahren zur allseitigen Gedächtnisstütze und Dokumentation aller Verhandlungs-Fakten, also zur Kontrolle und nicht zur Weisung. Eine unrechtsstaatliche Justiz wehrt sich gegen eine solche Kontrolle. "Warum?" lautet die sich selbst beantwortende Frage. Der Vorwurf massenweiser Fehlurteile steht im Raum und scheint wegen unrechtsstaatlicher Auffassungen nicht weiter ernst genommen zu werden.

Die Grenzen zwischen den Parteien und den politischen Gewalten zerfließen seit vielen Jahrzehnten mehr und mehr: Parteienbrei und Gewalteneintopf. Es führt zum Schaden an der real arbeitenden Bürgerschaft, die einem Staats-Moloch gegenüber steht, den sie auch noch mit Höchststeuern und Abgaben und Spendenunterstützung eigentlich staatlicher Aufgaben alimentieren muss.

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